Rechnungen

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, ein Überblick für deutsche Gründer

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Umsatzgrenzen, Pflichtangaben auf Rechnungen ohne Umsatzsteuer und die Folgen eines Verzichts für Gründer in Deutschland.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG befreit kleine Betriebe von der Umsatzsteuer, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
  • Auf Rechnungen ohne Umsatzsteuer müssen bestimmte Pflichtangaben stehen, sonst riskiert der Kunde den Vorsteuerabzug.
  • Ein Verzicht auf die Regelung ist bindend und gilt für fünf Kalenderjahre.
  • Wer die Regelung nutzt, gibt keine Umsatzsteuervoranmeldung ab, muss aber die Fristen im Blick behalten.
  • Die KfW fördert Gründungen mit Krediten, unabhängig von der steuerlichen Regelung.
  • Typische Fehler sind falsche Umsatzgrenzen, fehlende Hinweise und ein Verzicht ohne Kalkulation.

Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG ist die zentrale Vorschrift für kleine Betriebe. Sie regelt, wer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Die amtliche Fundstelle steht im Umsatzsteuergesetz, abrufbar über die Gesetze im Internet.

Entscheidend sind zwei Grenzen. Wer im laufenden Kalenderjahr 25.000 Euro Gesamtumsatz nicht übersteigt, gilt als Kleinunternehmer. Im Folgejahr darf der Umsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Beide Werte beziehen sich auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG, nicht auf den Gewinn.

Wer die 25.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreitet, wird sofort umsatzsteuerpflichtig. Die Regelung greift dann nicht mehr für das gesamte Jahr. Das ist ein häufiger Stolperstein, weil viele Gründer nur auf den Jahresabschluss schauen.

Welche Umsätze zählen

Zum Gesamtumsatz gehören alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen. Auch unentgeltliche Wertabgaben können hineinzählen. Nicht dazu gehören echte Schadensersatzzahlungen oder durchlaufende Posten, wenn sie korrekt behandelt werden.

Verkäufe auf Online-Marktplätzen zählen mit. Wer über eine Plattform verkauft, muss die dort erzielten Umsätze addieren. Das wird oft übersehen, weil die Auszahlung erst später auf dem Konto erscheint.

Bei gemischten Tätigkeiten, etwa Handel und Beratung, werden alle Umsätze zusammengerechnet. Eine Aufteilung nach Tätigkeitsbereichen gibt es nicht. Der Gesamtumsatz ist die Summe aller steuerbaren Umsätze.

Die Grenzen im Überblick

Merkmal Wert
Umsatzgrenze laufendes Jahr 25.000 Euro
Umsatzgrenze Folgejahr 100.000 Euro
Rechtsgrundlage § 19 UStG
Umsatzsteuer auf Rechnungen keine
Vorsteuerabzug nicht möglich
Umsatzsteuervoranmeldung entfällt

Die Tabelle zeigt die wichtigsten Eckdaten. Wer die Grenzen reißt, muss für das laufende Jahr Umsatzsteuer abführen. Eine Rückkehr zur Regelung ist erst nach Ablauf des Folgejahres möglich.

Sonderfall: Gründung im laufenden Jahr

Wer im Laufe eines Jahres gründet, rechnet die Umsätze ab Gründung. Der Umsatz wird nicht auf das ganze Jahr hochgerechnet. Das ist wichtig, weil sonst die 25.000-Euro-Grenze künstlich überschritten würde.

Bei einer Gründung im Oktober zählen also nur die Umsätze von Oktober bis Dezember. Das gibt vielen Gründern Luft. Im ersten vollen Jahr gilt dann die 100.000-Euro-Grenze.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Anwendung in einem Schreiben konkretisiert. Wer unsicher ist, sollte das mit dem Steuerberater klären. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt, wer beraten darf.

Pflichtangaben auf Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist kein Freibrief. Sie muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie eine normale Rechnung. Zusätzlich muss der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen.

Die Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 UStG. Fehlt eine Angabe, kann der Kunde die Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug nutzen. Bei Kleinunternehmern entfällt der Vorsteuerabzug ohnehin, aber der Kunde braucht eine ordnungsgemäße Rechnung.

Die Pflichtangaben im Einzelnen

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistung oder Lieferung
  • Entgelt ohne Umsatzsteuer
  • Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Checkliste zeigt die Mindestangaben. Der Hinweis auf die Regelung ist Pflicht, damit der Empfänger weiß, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Fehlt er, ist die Rechnung formal fehlerhaft.

Was auf keinen Fall auf die Rechnung gehört

Kein Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz. Wer als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt. Das gilt auch dann, wenn er sie gar nicht berechnen wollte.

Ein Ausweis von 19 Prozent Umsatzsteuer auf einer Kleinunternehmerrechnung ist ein schwerer Fehler. Der Betrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. Der Kunde kann die Vorsteuer unter Umständen ziehen, der Unternehmer zahlt drauf.

Auch der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung nach einer anderen Vorschrift gehört nicht auf die Rechnung. Die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiung im engeren Sinne, sondern ein Verzicht auf die Erhebung.

Aufbewahrung und GoBD

Rechnungen müssen nach den GoBD aufbewahrt werden. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern gelten auch für Kleinunternehmer. Elektronische Rechnungen müssen unveränderbar archiviert werden.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre. Wer Belege in Papierform ablegt, sollte sie geordnet und lesbar halten. Wer digital archiviert, muss den Datenzugriff ermöglichen.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Handwerkskammer (HWK) bieten dazu Merkblätter an. Das Statistische Bundesamt (Destatis) erhebt keine Einzelfälle, aber die Kammern beraten ihre Mitglieder.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und seine Folgen

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, stellt normale Rechnungen mit Umsatzsteuer. Das kann sinnvoll sein, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Verzicht ist bindend für fünf Kalenderjahre.

Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Er gilt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, meist zum Beginn eines Kalenderjahres. Eine Rückkehr zur Regelung ist erst nach Ablauf der Bindungsfrist möglich.

Wann sich der Verzicht lohnt

Bei Kunden, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist der Verzicht oft günstig. Der Kunde zieht die Umsatzsteuer als Vorsteuer, den Unternehmer kostet sie nichts. Für den Unternehmer entsteht kein Nachteil, wenn er die Umsatzsteuer weiterreicht.

Bei privaten Kunden ist der Verzicht meist nachteilig. Die Rechnung wird um 19 Prozent teurer, ohne dass der Kunde die Steuer zurückholt. Wer überwiegend an Privatkunden verkauft, bleibt besser in der Regelung.

Bei gemischten Kundenkreisen ist eine Kalkulation nötig. Der Verzicht lohnt sich, wenn der Anteil vorsteuerabzugsberechtigter Kunden hoch ist. Wer unsicher ist, sollte den Steuerberater fragen.

Die Bindungswirkung

Die Bindung gilt für fünf Kalenderjahre. Innerhalb dieser Zeit ist ein Wechsel zurück nicht möglich. Wer den Verzicht erklärt, muss also langfristig planen.

Die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der Verzicht wirkt. Wer zum 1. Januar 2026 verzichtet, ist bis Ende 2030 gebunden. Erst ab 2031 kann er wieder zur Regelung zurückkehren.

Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Die Erklärung muss vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Wer zu spät ist, wartet ein weiteres Jahr.

Folgen für die Buchhaltung

Mit dem Verzicht ändert sich die Buchhaltung. Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen getrennt gebucht werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird Pflicht.

Die Software muss auf Umsatzsteuer umgestellt werden. DATEV eG bietet dafür passende Kontenrahmen. Wer bisher ohne Umsatzsteuer gebucht hat, muss die Konten anpassen.

Die Umstellung kostet Zeit und Geld. Wer den Verzicht erklärt, sollte die Buchhaltung vorher umstellen. Sonst entstehen Fehler, die das Finanzamt bei einer Prüfung findet.

Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER

Kleinunternehmer geben keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Das ist einer der Vorteile der Regelung. Wer verzichtet, muss die Voranmeldung über ELSTER einreichen.

ELSTER ist die Elektronische Steuererklärung der Finanzverwaltung. Die Anmeldung erfolgt über das Portal, die Übermittlung ist verpflichtend. Eine Papieranmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Abgrenzung zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die Abgrenzung ist einfach. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Voranmeldung befreit. Wer verzichtet, muss die Voranmeldung abgeben.

Die Voranmeldung erfolgt monatlich oder vierteljährlich. Die Frist ist der 10. des Folgemonats. Wer die Frist versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung beim BZSt ist für bestimmte Fälle relevant. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert über die elektronischen Verfahren, erreichbar über die Homepage des BZSt.

Wann Kleinunternehmer doch melden müssen

Es gibt Ausnahmen. Wer neben der Kleinunternehmerregelung noch andere steuerpflichtige Umsätze hat, muss unter Umständen melden. Auch wer zur Umsatzsteuer optiert, ist meldepflichtig.

Wer die Grenzen überschreitet, wird automatisch umsatzsteuerpflichtig. Dann ist die Voranmeldung abzugeben, auch rückwirkend für das laufende Jahr. Das Finanzamt kann die Steuer dann nachfordern.

Die Fristen sind streng. Wer die Voranmeldung nicht abgibt, riskiert Zwangsgelder. Das Finanzamt kann die Besteuerung schätzen.

ELSTER einrichten

Die Einrichtung erfolgt über das ELSTER-Portal. Dafür ist eine Registrierung nötig. Die Zertifikatsdatei muss sicher aufbewahrt werden.

Nach der Registrierung kann die Voranmeldung ausgefüllt werden. Die Übermittlung erfolgt elektronisch, eine Bestätigung wird angezeigt. Wer unsicher ist, sollte die Hilfe im Portal nutzen.

Für Kleinunternehmer entfällt dieser Schritt. Sie müssen sich nicht bei ELSTER registrieren, solange sie die Regelung nutzen. Wer später verzichtet, muss sich rechtzeitig anmelden.

Gründung begleiten: Förderung durch die KfW

Die KfW fördert Gründungen mit Krediten und Zuschüssen. Die Förderung ist unabhängig von der steuerlichen Regelung. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann trotzdem Förderung beantragen.

Die KfW bietet Programme für Existenzgründer und Nachfolger. Die Anträge laufen über die Hausbank. Die KfW bekommt den Antrag von der Bank, die zuvor die Bonität prüft.

Welche Programme infrage kommen

Der ERP-Gründerkredit Startgeld richtet sich an kleine Vorhaben. Der ERP-Gründerkredit Universell ist für größere Investitionen gedacht. Beide Programme laufen über die Hausbank.

Die Förderung umfasst Investitionen und Betriebsmittel. Auch der Kauf von Maschinen oder die Einrichtung eines Büros kann gefördert werden. Die genauen Konditionen hängen vom Programm ab.

Die KfW informiert auf ihrer Seite über die Existenzgründung und Nachfolge. Dort stehen die aktuellen Programme und Konditionen. Wer unsicher ist, sollte die Hausbank ansprechen.

Was die KfW von Gründern verlangt

Ein Businessplan ist meist Pflicht. Er muss die Geschäftsidee, den Markt und die Finanzplanung enthalten. Die Hausbank prüft den Plan und die Tragfähigkeit.

Eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau gehört dazu. Darin wird auch die steuerliche Regelung dargestellt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, sollte das im Plan erwähnen.

Die Fördermittel sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für das beantragte Vorhaben verwendet werden. Eine Umwidmung ist nicht ohne Weiteres möglich.

Steuerliche Behandlung der Förderung

Fördermittel können steuerpflichtig sein. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Programm und der Verwendung ab. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss die Einnahmen im Gesamtumsatz berücksichtigen.

Das kann die Umsatzgrenze beeinflussen. Wer größere Fördermittel erhält, sollte prüfen, ob die Grenze noch eingehalten wird. Sonst droht die Umsatzsteuerpflicht.

Das Einkommensteuerrecht für Kleinunternehmer und Freiberufler ist über die Gesetze im Internet, Teilliste E einsehbar. Dort finden sich die relevanten Vorschriften. Auch das Körperschaft- und Kleinunternehmerrecht ist über die Gesetze im Internet, Teilliste K abrufbar.

Typische Fehler bei der Anwendung des § 19 UStG

Viele Fehler entstehen aus Unkenntnis. Wer die Regelung nutzt, sollte die Fallstricke kennen. Sonst wird es teuer.

Ein häufiger Fehler ist die falsche Umsatzberechnung. Wer nur den Gewinn betrachtet, übersieht die Umsatzgrenze. Der Gesamtumsatz ist entscheidend, nicht der Gewinn.

Fehler bei den Rechnungen

Der fehlende Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist ein Klassiker. Ohne den Hinweis ist die Rechnung formal fehlerhaft. Der Kunde kann sie reklamieren.

Der Ausweis von Umsatzsteuer ist ein schwerer Fehler. Wer Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt. Das gilt auch dann, wenn er die Regelung nutzt.

Die falsche Steuernummer ist ein weiterer Fehler. Wer die Steuernummer ändert, muss sie auf der Rechnung aktualisieren. Sonst ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.

Fehler bei der Grenzprüfung

Die Grenzprüfung erfolgt laufend. Wer erst am Jahresende prüft, kann die Grenze überschritten haben. Dann ist die Umsatzsteuer rückwirkend fällig.

Die 25.000-Euro-Grenze gilt im laufenden Jahr. Wer sie überschreitet, wird sofort umsatzsteuerpflichtig. Die 100.000-Euro-Grenze gilt im Folgejahr.

Wer die Grenzen nur knapp einhält, sollte einen Puffer einplanen. Ein unerwarteter Großauftrag kann die Grenze reißen. Dann wird die Umsatzsteuer fällig.

Fehler beim Verzicht

Der Verzicht muss rechtzeitig erklärt werden. Wer zu spät ist, wartet ein weiteres Jahr. Die Bindung dauert fünf Kalenderjahre.

Der Verzicht sollte gut kalkuliert sein. Wer überwiegend an Privatkunden verkauft, verliert durch den Verzicht. Die Rechnung wird teurer, ohne dass der Kunde die Steuer zurückholt.

Wer unsicher ist, sollte den Steuerberater fragen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert über die Beratungsmöglichkeiten. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt die Zulassung.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Umsatz gilt die Kleinunternehmerregelung? Im laufenden Kalenderjahr bis 25.000 Euro Gesamtumsatz. Im Folgejahr bis 100.000 Euro. Wer die Grenze überschreitet, wird sofort umsatzsteuerpflichtig.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben? Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Voranmeldung befreit. Wer verzichtet, muss die Voranmeldung über ELSTER einreichen.

Was muss auf einer Rechnung ohne Umsatzsteuer stehen? Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Datum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Entgelt und der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.

Wie lange bin ich an einen Verzicht gebunden? Fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt mit dem Jahr, in dem der Verzicht wirkt. Eine Rückkehr ist erst danach möglich.

Kann ich als Kleinunternehmer KfW-Förderung beantragen? Ja. Die Förderung ist unabhängig von der steuerlichen Regelung. Der Antrag läuft über die Hausbank.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite? Dann wird die Umsatzsteuer rückwirkend für das laufende Jahr fällig. Das Finanzamt kann die Steuer nachfordern.

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